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Keine Maßgeblichkeit bei der Bilanzierung von Genussrechten
I. Sachverhalt
Die U AG emittiert in 01 Genussrechte. Diese sind auf zehn Jahre unkündbar und haben einen Nachrang gegenüber allen anderen Gläubigern. Eine Vergütung auf die Genussrechte darf nur aus nicht gesellschaftsrechtlich gegen Ausschüttungen geschütztem Eigenkapital erfolgen. Die Genussrechte nehmen spätestens im Zeitpunkt ihrer Rückzahlung in dem Umfang an aufgelaufenen Verlusten teil, in dem diese Verluste nicht aus frei verfügbaren Eigenkapitalbestandteilen gedeckt werden können.
II. Fragestellungen
Wie sind die Genussrechte in der Steuerbilanz der U AG zu qualifizieren?
Welche Rolle spielt dabei die Handelsbilanz?
III. Lösungshinweise
1. Handelsbilanzielle Doppelnatur
Die von der U AG emittierten Genussrechte begründen schuldrechtliche Ansprüche der Gläubiger, erfüllen aber alle Anforderungen, die IDW HFA 1/1994 an die bilanzielle Qualifizierung als Eigenkapital stellt. Die Genussrechte sind
längerfristig (hier zehn Jahre),
nachrangig,
haben eine erfolgsabhängige Vergütung und
nehmen am Verlust teil.
Gleichwohl sieht das IDW die Vergütung an die als Eigenkapitalgeber fungierenden Genussrechtsinhaber nicht als Gewinnverwendung, sondern als Aufwand a...