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bAV | Wirtschaftliche Unternehmenslage und Betriebsrentenanpassung
Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der bAV zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er die Belange der Versorgungsempfänger und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Abzustellen ist insoweit aber auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers/Versorgungsschuldners und nicht auf eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären.
Der Senat stellt unter Hinweis auf die vom BAG zur wirtschaftlichen Lage einer sog. Rentnergesellschaft entwickelten Grundsätze (vgl. , NWB UAAAE-77068; , NWB MAAAF-46311) zudem klar, dass im Zuge der Anpassungsprüfung selbst die Zurechnung ...