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Kostenfestsetzung | Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen
Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen im Kostenfestsetzungsverfahren genügt, dass der Antragsteller erklärt, er könne die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen (§ 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Eine Ausnahme hiervon lässt die Rspr. dann zu, wenn die Richtigkeit der Erklärung des Antragstellers durch entsprechenden, vom Antragsgegner zu erbringenden Beweis bereits entkräftet ist oder sich die offensichtliche Unrichtigkeit S. 1277der Erklärung aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen zweifelsfrei ergibt.
Der Antragsteller braucht seine Erklärung nicht glaubhaft zu machen oder sonst irgendwie zu bekräftigen. Die Richtigkeit der Erklärung ist in dem Kostenfestsetzungsverfahren grds. nicht zu überprüfen, um dieses Verfahren nicht mit schwierigen Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechts zu belasten. Die Vorauss...