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Zahlung von Erschließungskosten durch den Erbbauberechtigten
- (BStBl I S. 1011) -
Der IX. Senat des BFH hat bekanntlich mit Urt. v. (BStBl 1990 II S. 310) abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung entschieden, daß eine Erfassung der vom Erbbauberechtigten übernommenen Erschließungskosten beim erbbauverpflichteten Grundstückseigentümer zumindest im Jahr der Zahlung ausscheide. Ob ein Zufluß derartiger Einnahmen beim Grundstückseigentümer aber überhaupt stattfindet, hat der BFH dabei ausdrücklich offengelassen.
Mit dieser Entscheidung hat der BFH eine ganze Reihe von Fragen aufgeworfen, zu denen die FinVerw mit dem zum Teil Stellung bezogen hat. Das BMF-Schreiben wird im folgenden vorgestellt und erläutert.
I. Regelungsbereich des BMF-Schreibens
Das BMF-Schreiben behandelt nach seinen einleitenden Worten lediglich die vom Erbbauberechtigten gezahlten Erschließungskosten im Privatvermögen. Die Regelungen sind m. E. jedoch auch auf Erschließungskosten im Betriebsvermögen übertragbar, soweit die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 oder § 13a EStG erfolgt, da insofern die gleichen Grundsätze gelten (vgl. etwa a. a. O., a. E., zu § 13a EStG).