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Schuldzinsenabzug bei der Einkunftsermittlung
Seit der Abschaffung des Abzugs von Schuldzinsen als Sonderausgaben im Jahr 1974 können Zinsen einkommensteuerrechtlich nur noch insoweit geltend gemacht werden, als sie auf Verbindlichkeiten entfallen, die im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aufgenommen werden. Der folgende Beitrag befaßt sich mit der Abgrenzung von Schuldzinsen, die durch wirtschaftliche Tätigkeiten begründet sind, und Schuldzinsen, die in der steuerlich irrelevanten Konsumsphäre entstehen.
I. Schuldzinsenabzug im Betriebsbereich
Bei der Ermittlung der betrieblichen Einkünfte (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit) sind Schuldzinsen insoweit als Betriebsausgaben i. S. des § 4 Abs. 4 EStG abzugsfähig, als der Kredit, auf den sie entfallen, als betriebliche Verbindlichkeit anerkannt wird. Das ist der Fall, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Verbindlichkeit muß eine wirtschaftliche Belastung des Unternehmens darstellen.
Das Kreditverhältnis muß rechtlich anerkannt werden.
Die Verbindlichkeit muß mit der betrieblichen Tätigkeit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
1. Wirtschaftliche Belastung des Unternehmens
Ob eine Verbindlichkeit eine echte Verpfli...BStBl III S. 237BStBl 1989 II S. 359BStBl III S. 222