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Einkommensbesteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden nicht selten für steuerfrei gehalten. Diese Vorstellung ist unrichtig. Sie hängt wohl damit zusammen, daß diese Renten in vielen Fällen tatsächlich nicht zur ESt heranzuziehen sind. Dies ergibt sich daraus, daß sie nur mit einem Teil, dem sog. Ertragsanteil, von dem auch noch Werbungskosten abzuziehen sind, steuerpflichtig sind. Nur der verbleibende Betrag unterliegt als ”sonstige Einkünfte” der Einkommensbesteuerung. Beim alleinigen Bezug einer Rente übersteigt dieser Betrag den steuerfrei bleibenden Grundfreibetrag sowie andere Abzugsbeträge (z. B. die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge zur Krankenversicherung) im allgemeinen nicht, so daß keine Steuern zu zahlen sind.
Werden jedoch neben der Rente noch weitere Einkünfte bezogen, z. B. solche aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung oder aus Gewerbebetrieb, so werden hierdurch der Grundfreibetrag und die anderen Abzugsbeträge häufig schon ”verbraucht”.
Für Rentner, deren Ehegatte ebenfalls Einkünfte hat - die wiederum aus einer Rente herrühren können - gilt das gleiche. In solchen Fällen kann die au...