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Gesonderte Pflanzenlieferung oder einheitliche Gartengestaltung zu 19 %?
Auch wenn die Umsatzsteuer nur zwei Steuersätze hat und ggf. Steuerbefreiungen greifen können, bedeutet dies nicht, dass die Höhe der Steuer einfacher zu berechnen ist als bei anderen Steuerarten . Dies zeigt die aktuelle Entscheidung des BFH. Es geht dabei um die Frage, wann eine einheitliche Leistung vorliegt oder es sich um zwei unterschiedliche getrennt zu beurteilende Leistungen handelt. Auf der einen Seite steht die Leistung eines Gartenbauunternehmens, das zunächst eine aufwendige Gartengestaltung übernehmen sollte. Der Bauherr wollte allerdings die Pflanzen anfangs selbst beschaffen. Später wurde der Vertrag um die Pflanzenbeschaffung erweitert. Es stellt sich hier die Frage, ob die Lieferung der Pflanzen getrennt zu beurteilen ist, und somit lediglich ermäßigt mit 7 % zu versteuern ist.
I. Leitsatz (amtlich)
Die Lieferung von Pflanzen bildet mit den damit im Zusammenhang stehenden Gartenbauarbeiten eine einheitliche komplexe Leistung, wenn auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts etwas selbständiges Drittes (Gartenanlage) geschaffen wird.
II. Sachverhalt
Im Besprechungsfall vereinbarte eine GmbH die Durchführung eines größeren Garten- und Landschaftsbauprojekte...