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Testamentsvollstrecker | Vergütung erst nach Ende des Amts
Solange der Erblasser selbst keine anderweitige Regelung getroffen hat, ist die Vergütung des Testamentsvollstreckers erst nach dessen Amtsbeendigung und in einem Betrag zur Zahlung fällig, mithin also erst, wenn der Testamentsvollstrecker seine Pflichten erfüllt hat.
Im Streitfall hatte dem Testamentsvollstrecker, von der Witwe des Verstorbenen auf Rechnungslegung (§§ 2218, 666 BGB) verklagt, zwar ein solcher Vergütungsanspruch (§ 2221 BGB) zugestanden, der [i]Ecklebe, Testamentsvollstreckung, infoCenter, NWB VAAAF-75274 aber mangels ausreichender Rechnungslegung noch nicht fällig war. Dazu hätte es nämlich einer in sich und aus sich heraus verständlichen Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben bedurft, die nicht nur den aktuellen Zustand, sondern auch die Entwicklung jedes S. 1207Rechnungsjahres, mithin regelmäßig des Kalenderjahres umfassen muss. Folglic...