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Gebühren des Gerichtsvollziehers und Umsatzsteuer
„H.W.“
Es handelt sich um ein Verfahren zum polnischen Steuerrecht. Zusammengefasst hat der EuGH über die Frage entschieden, ob ein Gerichtsvollzieher zusätzlich zu seiner Gebühr auch die Mehrwertsteuer hierauf in Rechnung stellen darf. Die Entscheidung ist auch für das deutsche Steuerrecht von Bedeutung, da der EuGH sich zur Möglichkeit der Mitgliedstaaten äußert, die Mehrwertsteuer als Teil der festgesetzten Gebühren anzusehen.
I. Leitsatz
Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates v. über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2013/43/EU des Rates v. geänderten Fassung sowie die Grundsätze der Mehrwertsteuerneutralität und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer Verwaltungspraxis der zuständigen nationalen Behörden, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, nach der die Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen durch einen Gerichtsvollzieher im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens als in der von ihm erhobenen Gebühr enthalten angesehen wird, nicht entgegenstehen.
II. Sachverhalt
Ein Gläubiger beauftragte einen Gerichtsvollzieher damit, ein Vollstreckungsverfahren gegen die ...