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BFH 01.03.2019 X B 45/18, StuB 8/2019 S. 333

Berücksichtigung eines Schrottwerts von Schiffen bei der Bemessung der AfA

(1) Im Rahmen der Prüfung, ob bei der Bemessung der AfA von Schiffen ein verbleibender Schrottwert im Verhältnis zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten wirtschaftlich ins Gewicht fällt, ist auf die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzustellen. (2) Die Ermittlung der Umstände und Kriterien, die im Bereich der Binnenschifffahrt zur Bestimmung eines – der absoluten Höhe nach – als erheblich ins Gewicht fallenden Werts maßgebend sind, sowie deren Feststellung und Würdigung im konkreten Einzelfall obliegt dem hierfür berufenen FG (Bezug: § 7 Abs. 1, § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG).

Praxishinweise

Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine AfA so zu bemessen, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts bis auf e...BStBl 1968 II S. 268BStBl 1971 II S. 800

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