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Track 10 | Fortbildung: Keine vollständige Anrechnung eines Aufstiegsstipendiums auf Studienkosten
Ein sog. Aufstiegsstipendium, mit dem für besonders begabte Berufstätige ein Anreiz geschaffen werden soll, eine akademische Laufbahn einzuschlagen, mindert nicht in voller Höhe die Werbungskosten für eine Zweitausbildung. Nach einem aktuellen Urteil des FG Köln sind die Studienkosten nicht zu kürzen, soweit das Stipendium zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts bestimmt ist. Im Streitfall reduzierte das FG Köln die Anrechnung des Stipendiums um 70 %.
Ein Stipendium mindert nicht die Werbungskosten für eine Zweitausbildung, soweit es zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts bestimmt ist. – Das hat das FG Köln rechtskräftig entschieden.
Ein junger Mann hatte nach seiner Ausbildung zum Veranstaltungskaufmann ein Studium der Betriebswirtschaftslehre begonnen. Er erhielt für seine Zweitausbildung aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung ein so genanntes Aufstiegsstipendium in Höhe von monatlich 750 €. Mit dieser Förderung soll für besonders begabte Berufstätige ein Anreiz geschaffen werden, eine akademische Laufbahn einzuschlagen. Das steuerfreie Stipendium wird ohne konkrete Gegenleistung sowohl für die Kosten der allgemeinen Lebensführung gezahlt al...