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Zum Vorsteuerabzug bei Einbindung in ein Umsatzsteuerbetrugssystem
Das FG Baden-Württemberg hat zum einen darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen derjenige, der in eine betrügerische Lieferkette eingebunden ist, nicht mehr als Unternehmer i. S. von § 2 Abs. 1 UStG zu betrachten ist, mit der Folge, dass er nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG für die von ihm in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer einzustehen hat, seine Lieferungsempfänger aber gleichwohl insofern keinen Vorsteuerabzug geltend machen können, da in den Fällen des § 14c UStG keine gesetzlich geschuldete Steuer vorliegt (Abschnitt 15.2. Abs. 1 Satz 2 UStAE). Zum anderen ging es darum, den Sorgfaltsmaßstab des solchermaßen eingebundenen Unternehmers näher zu bestimmen, um entsprechend der Rechtsprechung des EuGH ggf. den Vorsteuerabzug bei seinen Eingangslieferungen zu versagen, weil er als Lieferungsempfänger wissen konnte, dass er in ein Umsatzsteuerbetrugssystem eingebunden ist ( „Optigen“).
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Einem Strohmann sind die Umsätze nur dann nicht zuzurechnen, wenn sowohl er als auch der Leistungsempfänger einverständlich oder stillschweigend davon ausgegangen sind, dass die Rechtswirkungen der Geschäfte gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leis...