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Ermäßigter Steuersatz einer Tauf-, Trauer- bzw. Hochzeitsrednertätigkeit sowie zweckwidrige Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung
(gleichlautend zur zweckwidrigen Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung: )
Der BFH hat mit (teilweise gleichlautend: ) zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes zur klägerischen Tätigkeit als Tauf-, Trauer- bzw. Hochzeitsredner entschieden. Gleichlautend bestätigt der BFH überdies seine Rechtsgrundsätze über die Aufspaltung einer unternehmerischen Tätigkeit zur mehrfachen Inanspruchnahme einer Kleinunternehmerregelung im .
I. Leitsätze (amtlich)
1. Werden Umsätze planmäßig aufgespalten und künstlich zwischen Unternehmen mit dem Ziel verlagert, die Kleinunternehmergrenze jeweils nicht zu überschreiten, liegt eine zweckwidrige Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung vor, die zu ihrer Versagung beim leistenden Unternehmer führt. Eine Zurechnung der Umsätze an einen Dritten scheidet grundsätzlich aus.
2. Die Umsätze eines Tauf-, Trauer- und Hochzeitredners unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG, wenn die vorgelegten Texte – bezogen auf den jeweiligen Anlass – nach gleichem Muster aufgebaut sind, teilweise wörtliche Übereinstimmungen aufweisen und der individuelle Bezug sich lediglich aus den dem Redner mitgeteilten Informationen über den Ve...