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Doppelstöckige Mitunternehmergemeinschaft
- Kein Durchgriff auf nur mittelbar Beteiligte - -
I. Sachverhalt
An der Klin., einer gewerblich tätigen GmbH & Co. KG (Untergesellschaft), waren die B-Verwaltungs GmbH als Komplementärin und eine GmbH & Co. KG (Obergesellschaft) als Kommanditistin beteiligt. Diese hatte ihre Einlage in der Weise geleistet, daß sie das von ihr betriebene Unternehmen an die Klin. mit den Buchwerten der Wirtschaftsgüter einbrachte. Kommanditistin der GmbH & Co. KG ist Frau M. Sie war im klägerischen Betrieb als Arbeitnehmerin in nicht leitender Stellung beschäftigt. Aufgrund eines mit der Klin. geschlossenen Arbeitsvertrages erhielt sie in den Jahren 1987 und 1988 ein Gehalt in Höhe von 32 568 DM und 33 691 DM. Außerdem wurden die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung abgeführt. Die Klin. zog diese Beiträge bei ihrer Gewinnermittlung als Betriebsausgaben ab.
Das FA vertrat die Auffassung, bei den an Frau M gewährten Vergütungen handele es sich um Vorausgewinn, der ihr als Kommanditistin über die GmbH & Co. KG zuzurechnen sei. Das FA erhöhte dementsprechend den Gewinn der Klin. und den Gewinnanteil der GmbH & Co. KG.
Die Klage hat...