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§ 15 Abs. 4 Satz 4 EStG: Verlustverrechnung mit Hindernissen
Voraussetzungen für die Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften im betrieblichen Bereich
In Zeiten [i]Ronig, Termingeschäfte/Derivate, infoCenter, NWB QAAAC-44716 unsicherer Marktentwicklungen werden viele Unternehmen mit Zins-, Preis- oder Währungsrisiken konfrontiert. Um diese Risiken zu kompensieren, kommen oftmals Finanztermingeschäfte zum Einsatz. Entsteht hierbei ein Verlust (in Form eines Differenzausgleichs), tritt die Verrechnungsbeschränkung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ein. Ausgenommen von der Beschränkung sind Termingeschäfte, welche der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen. Ob die Voraussetzungen der subjektiven Verknüpfung und der objektiven Eignung gegeben sind, ist ein häufiges Streitthema bei Betriebsprüfungen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Grundlagen
1. Einschränkung des Verlustabzugs aus betrieblich veranlassten Termingeschäften durch § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG
[i]Eigene Verlustverrechnungsschedule§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG schränkt den Verlustabzug aus betrieblich veranlassten Termingeschäften insoweit ein, als diese nur mit Gewinnen aus Termingeschäften im unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren verrechnet werden können. Der Gesetzgeber hat hier eine eigene Verlustverrechnungsschedule geschaffen, welche der Funktion nach an § 10d EStG angelehnt wurde.
[i]Risikotypologische KriterienDie in § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG genannten Termingeschäfte lassen sich dem Grunde nach ...BStBl 2015 II S. 483