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Nachzahlung von Arbeitslohn
Laufender Arbeitslohn oder sonstiger Bezug?
Lohn- und Gehaltsnachzahlungen sind grundsätzlich lohnsteuer- und beitragspflichtig. Für die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge ist zu unterscheiden, ob die Nachzahlung laufenden Arbeitslohn oder einen sonstigen Bezug darstellt.
I. Grundsätzliches
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Arbeitsentgelt an den Arbeitnehmer pünktlich zu zahlen. Die Fälligkeit des Arbeitsentgelts ist in § 614 BGB geregelt. Danach ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seine Arbeitsleistung vor der Lohnzahlung zu erbringen. Somit muss der Arbeitnehmer zunächst arbeiten, erst dann erfolgt die Zahlung von Arbeitsentgelt für die geleistete Tätigkeit. Wird die Zahlung von Arbeitsentgelt nach Zeitabschnitten bemessen, ist das Arbeitsentgelt nach den einzelnen Zeitabschnitten zu entrichten.
In aller Regel ist das Arbeitsentgelt nach Ablauf eines Monats zu zahlen. Somit ist grundsätzlich das Arbeitsentgelt am ersten Tag des folgenden Monats fällig.
In der Praxis findet § 614 BGB jedoch nur geringe Bedeutung. In vielen Arbeits- und Tarifverträgen oder auch Betriebsvereinbarungen finden sich abweichende Regelungen zur Fälligkeit des Arbeitsentgelts. Eine weitere Ausnahme ist bei Ausbildungsvergütungen zu beac...