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Steuerliche Behandlung von Güterfernverkehrskonzessionen
Wer sich mit immateriellen Wirtschaftsgütern befaßt, muß oft feststellen, daß sie sich nicht nur dem materiellen, sondern auch dem rechtlichen Zugriff bestens zu entziehen wissen. Das gilt sogar dort, wo das immaterielle Wirtschaftsgut, wenn es eins ist, auf einen eindeutigen behördlichen Genehmigungsakt zurückgeht (bzw. zurückzugehen scheint) und in Form einer Urkunde konkret greifbar ist.
I. Außersteuerliche Grundlagen
Bevor die steuerliche Behandlung der Güterfernverkehrskonzessionen untersucht wird, ist kurz die Bedeutung dieser Konzessionen zu erläutern.
Wer den Güterfernverkehr betreiben will, braucht dazu eine staatliche Genehmigung. Diese Konzessionen sind bisher noch kontingentiert, d. h. es wird nur eine bestimmte Anzahl von Konzessionen ausgegeben.
Eine Ausnahme gilt für Möbelfernverkehrs-(Umzugs-)Konzessionen. In diesem Bereich ist die Kontingentierung durch das BVerfG aufgehoben worden. Die Finanzverwaltung wollte anfangs gleichwohl keine Teilwertabschreibung zulassen ( BB S. 794). Inzwischen ist für diese Konzessionen jedenfalls kein Markt mehr vorhanden. Wo noch solche Genehmigungen bilanziert sein sollten, muß m. E....