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Hessisches Finanzgericht  Beschluss v. - 4 K 1880/14

Gesetze: FGO § 52a; FGO § 72 Abs. 2; TKG § 3 Nr. 16

Wirksamkeit einer per Telefax übermittelten Rücknahme

Leitsatz

  1. Eine Klagerücknahme ist auch dann wirksam, wenn die Rücknahmeerklärung als Telefax-Schreiben ohne qualifizierte elektronische Signatur über das allgemeine Telefonnetz übermittelt wurde.

  2. Durch § 52 a FGO sollten aus Sicht des Gesetzgebers im Kern nur Emails (d.h. Zustellung über Internet), nicht aber trotz heute elektronischer Grundlage die Verwendung des regulierten öffentlichen Telefonnetzes (§ 3 Nr. 16 TKG) ausgeschlossen werden.

  3. Die Einführung der Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr (§ 52 a FGO) beinhalten keine Abschaffung der durch Rechtsprechung des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ( GmS-OGB 1/98, BGHZ 144,160) bestätigten Möglichkeit, bestimmte Schriftsätze mittels einfachem Telefax zu übermitteln.

Fundstelle(n):
HAAAH-11636

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Hessisches Finanzgericht , Beschluss v. 06.12.2018 - 4 K 1880/14

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