USt direkt digital Nr. 7 vom Seite 1

Service gegen Daten

Beate A. Blechschmidt | verantwortliche Redakteurin | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Seit dem gilt die DSGVO und deren datenschutzrechtliche Pflichten sind von Unternehmen zu beachten. Diesbezügliche umsatzsteuerliche Pflichten stehen häufig nicht im Fokus von Unternehmen, insbesondere wenn der Abruf und die Zurverfügungstellung elektronischer Inhalte für Nutzer kostenlos ist. Denn wo kein Geld zwischen Nutzer und Unternehmen fließt, liegen auf den ersten Blick steuerbare und steuerpflichtige Umsätze zunächst einmal fern. Dass in diesen Fällen jedoch gleichwohl ein umsatzsteuer­liches Leistungsverhältnis vorliegen kann, verdeutlicht Dr. Christoph Geeb ab der Seite .

Ein genauerer Blick auf Geschäftsmodelle, die unter der Bezeichnung „Service gegen Daten“ betrieben werden, ergibt, dass der kostenlose Service fast immer erbracht wird, um Nutzerdaten zu erhalten. Persönliche Daten sind dann als umsatzsteuerrelevantes Entgelt zu qualifizieren. Denn unter dem Geschäftsmodell „Service gegen Daten“ versteht man eine elektro­nische Leistung, für die als Gegenleistung zwar keine Geldzahlung verlangt wird, sie ist für den Leistungsempfänger insofern geldkostenfrei. Will ein Nutzer die elektronische Leistung aber in Anspruch nehmen, muss er eine Einwilligung in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten erteilen.

Beste Grüße

Beate Blechschmidt

Fundstelle(n):
USt direkt digital 7 / 2019 Seite 1
BAAAH-11557