Online-Nachricht - Donnerstag, 04.04.2019

Umsatzsteuer | Gesellschafterzahlungen für kirchliche Medienarbeit (FG)

Gesellschafterzahlungen zur Deckung von Personal- und Sachkosten einer gemeinnützigen GmbH, die kirchliche Medienleistungen für ihre Gesellschafter erbringt, sind steuerbare Zuschüsse, die der Umsatzsteuer unterliegen, wenn sie auf einem entgeltlichen Leistungsaustauch beruhen (; Revision anhängig, BFH-Az. XI R 35/18).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine im Jahr 1998 gegründete gemeinnützige GmbH. Gesellschafter waren in den Streitjahren 2011 bis 2013 je zur Hälfte die Kirche in A und der Medienverein für C e.V. Der Medienverein für C e.V. repräsentiert die Kirche in C. Die Klägerin hatte die Aufgabe, Informationen und Berichte aus dem Bereich der Kirche in C und der Kirche in A zu beschaffen und zu verbreiten. Nach dem Vortrag der Klägerin erfülle sie den Verkündigungsauftrag der Kirche mit journalistischen Mitteln.

Hierfür beschäftigte sie etwa sechs Redakteure. Die Redakteure verfassten Meldungen, die in handwerklicher Sicht dem dpa-Standard entsprechen sollten. Es würden rd. zehn Meldungen am Tag bzw. rd. 2.000 Meldungen im Jahr erstellt und an die Kunden verteilt. Kunden seien etwa 15 Tageszeitungen, mit denen Nutzungsverträge über die Belieferung mit Meldungen gegen eine geringe „Schutzgebühr“ geschlossen worden seien.

Zur Deckung ihrer Personal- und Sachkosten erhielt die Klägerin von ihren Gesellschaftern Geldbeträge, die sie als nichtsteuerbare Zuschüsse behandelte, während das Finanzamt (FA) diese als steuerpflichtiges Entgelt behandelte.

Das FG Baden-Württemberg bestätigte die Rechtsauffassung des FA:

  • Indem die Klägerin für die Kirche in C und die Kirche in A Medienarbeit durch Erstellung von Meldungen für Zeitungen übernommen hat, hat sie an diese Leistungen gegen Entgelt ausgeführt.

  • Die Kirchen haben als identifizierbare Leistungsempfänger einen Vorteil erhalten, der in der Übernahme der journalistischen Medienarbeit in Form der Erstellung der Meldungen und deren Zurverfügungstellung an die Tageszeitungen liegt.

  • Hätten die Kirchen dieselbe Leistung bei einem gewerblichen Unternehmen der Medienbranche (Agentur) eingekauft, wäre hierin auch eine den Kirchen als identifizierbare Leistungsempfänger zu Gute kommende Medienleistung zu sehen.

  • Dass diese Leistung mittelbar der Verbreitung christlicher Wertevorstellungen und ethischer Positionen dienen sollte, ändert nichts daran, dass die Kirchen zunächst hierzu eine wirtschaftlich konkrete Gegenleistung in Form der Medienarbeit erhalten haben.

  • Auch soweit die öffentliche Hand für ihre im öffentlichen Interesse liegende Betätigung für die Zahlung konkrete Leistungen empfängt (wie z.B. die Überlassung von Büroräumen, Büromaterial, Energie oder Werbeleistungen), liegt ein steuerbarer Leistungsaustausch vor.

  • Denn für die Steuerbarkeit einer Leistung ist nicht entscheidend, ob sie letztlich im öffentlichen Interesse liegt oder nicht. Ein Interesse der Allgemeinheit, das dem Handeln jeder Körperschaft des öffentlichen Rechts innewohnt, schließt die Identifizierbarkeit des Leistungsempfängers nicht aus.

  • Die Leistung der Klägerin beruht auf einem zwischen ihr und den Kirchen bestehenden Rechtsverhältnis. Zwar haben diese Personen keinen (Geschäftsbesorgungs-)Vertrag über die Erstellung und Verbreitung von Meldungen abgeschlossen.

  • Das für die Annahme eines Leistungsaustausches erforderliche Rechtsverhältnis ergibt sich jedoch aus dem Gesellschaftsvertrag, in dem der Klägerin aufgegeben wurde, Informationen und Berichten aus dem Bereich der Kirchen zu beschaffen und zu verbreiten.

Hinweis:

Die Revision gegen die Entscheidung ist beim BFH unter dem Az. XI R 35/18 anhängig.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 1/2019 (il)

Fundstelle(n):
NWB LAAAH-11396