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Lohnsteuerhilfeverein | Keine Vertretung im BKGG-Verfahren
Ein Lohnsteuerhilfeverein ist nicht berechtigt, ein Mitglied in Antragsverfahren wegen sozialrechtlichem Kindergeld als Bevollmächtigter wirksam zu vertreten.
Der klagende Lohnsteuerhilfeverein wollte für ein Mitglied, das für seine Kinder bis Februar 2009 Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz erhielt und anschließend einen Antrag auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gestellt hatte, weil er sich wegen Entsendung zusammen mit seiner Familie in Rumänien aufhielt, als Verfahrensbevollmächtigter auftreten. Die Beklagte hat den Verein als Verfahrensbevollmächtigten für das Mitglied in dessen Kindergeldverfahren nach dem Bundeskindergeldgesetz zurückgewiesen. Anschließend bewilligte sie für die Entsendungsmonate Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz. Die gegen die Zurückweisung als Bevoll...