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Elterngeld | Bemessung bei mehrfachem Steuerklassenwechsel
Wechselt die Elterngeldberechtigte die Steuerklasse im Bemessungszeitraum für das Elterngeld (i. d. R. zwölf Monate vor dem Monat der Geburt) mehrmals, kommt es auf die im Bemessungszeitraum relativ am längsten geltende Steuerklasse an. Die maßgebliche Steuerklasse muss nicht mindestens in sieben Monaten des Bemessungszeitraums gegolten haben, auch wenn diese absolute Betrachtung für die Elterngeldberechtigten im Einzelfall finanziell günstiger ist. [i]Schmidt, Elterngeld und Elternzeit, Grundlagen, NWB IAAAE-35807
Vor der Geburt ihres Kindes am bezog die Antragstellerin Einkommen aus nicht selbständiger Erwerbstätigkeit. Von Dezember 2014 bis Mai 2015 hatte sie für sechs Monate die Steuerklasse 1, im Juni und Juli 2015 die Steuerklasse 4 und von August bis November 2015 für vier Monate die Steuerklasse 3. Die Antragsteller...