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Einkommensteuer | Studienkosten trotz erhaltener Stipendiumszahlungen abziehbar
Das entschieden, dass die zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts erhaltenen Stipendiumszahlungen nicht die Werbungskosten für eine Zweitausbildung mindern.
Im Streitfall erhielt der Kläger für seine Zweitausbildung monatlich 750 € Aufstiegsstipendium aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. In der Einkommensteuererklärung machte er Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Das Finanzamt kürzte diese jedoch um den Jahresbetrag der Stipendiumszahlungen. Das FG Köln entschied allerdings, dass nicht alle Stipendiumszahlungen die Werbungskosten reduzieren. Das Gericht hat unterschieden zwischen Stipendiumsleistungen für die Kosten der allgemeinen Lebensführung und solchen zur Bestreitung von Bildungsauf...