Bayerisches Landesamt für Steuern - S 0122.2.1-1/9

Zuständigkeit für Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland

Für Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ist zu unterscheiden, ob sie

  • beschränkt steuerpflichtig sind und die Besteuerung der Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen mit dem vorgenommenen Steuerabzug als abgegolten gilt (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG) oder

  • beschränkt steuerpflichtig sind und die Besteuerung der Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen mit dem vorgenommenen Steuerabzug nicht als abgegolten gilt, weil als Lohnsteuerabzugsmerkmal ein Freibetrag nach § 39a Abs. 4 EStG gebildet worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 10.200 Euro übersteigt (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a EStG i. V. m. § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG) oder

  • beschränkt steuerpflichtig sind, aber als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet und dortigem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf Antrag veranlagt werden (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b EStG) oder

  • wegen § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln sind.

Für diese Arbeitnehmer werden vom Betriebsstättenfinanzamt Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet (§ 39 Abs. 2 Satz 2 EStG). Wurde diesen Arbeitnehmern keine Identifikationsnummer zugeteilt, hat ihnen das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug auszustellen (§ 39 Abs. 3 EStG), die die Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zu Beginn des Kalenderjahres oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis vorzulegen haben.

1. Arbeitnehmer, die auf Antrag gem. § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden

Für Arbeitnehmer, die in ihrer Person die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG erfüllen, werden vom Betriebsstättenfinanzamt Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet. Wurde diesen Arbeitnehmern keine Identifikationsnummer zugeteilt, hat ihnen das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug auszustellen, die die Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vorzulegen haben. Die Bildung von Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder die Ausstellung der Bescheinigung führt dazu, dass diese Fälle als Pflichtveranlagungsfälle zu behandeln sind (§ 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b EStG). Für die Veranlagung ist das Betriebstättenfinanzamt des Arbeitgebers zuständig (§ 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b 2. Halbsatz EStG).

Dies gilt unabhängig davon, ob der Antrag auf Anwendung des § 1 Abs. 3 EStG bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren oder erst im Rahmen der Veranlagung gestellt worden ist. Wurden keine Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet, ist in diesen Fällen ebenfalls das lohnsteuerliche Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zuständig.

Das lohnsteuerliche Betriebsstättenfinanzamt bleibt auch dann örtlich zuständig, wenn der Steuerpflichtige oder ggf. sein über § 1a EStG zu berücksichtigender Ehegatte noch andere Einkünfte als die inländischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG erzielen.

Geht die örtliche Zuständigkeit für die Bildung oder Änderung von Lohnsteuerabzugsmerkmalen nach § 39 Abs. 2 EStG für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Abs. 3 EStG gehört, auf ein anderes lohnsteuerliches Betriebsstättenfinanzamt über (z. B. aufgrund eines Wechsels des Arbeitgebers oder einer Sitzverlegung des Arbeitgebers), so geht die örtliche Zuständigkeit für die Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b EStG nur dann auch auf dieses Finanzamt über, wenn es in diesem Veranlagungszeitraum Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Abs. 2 EStG gebildet oder geändert hat.

Das lohnsteuerliche Betriebsstättenfinanzamt bleibt auch dann für den Veranlagungszeitraum, für den eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b EStG durchzuführen ist, zuständig, wenn der Steuerpflichtige in einem darauffolgenden Veranlagungszeitraum unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG wird („veranlagungszeitraumbezogene” Zuständigkeit). Erst für den Veranlagungszeitraum, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht besteht, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 19 Abs. 1 AO.

Ausländische Arbeitnehmer, die in ihrer Person die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG erfüllen, für die aber nicht bereits beim Lohnsteuerabzug die unbeschränkte Steuerpflicht angenommen wird, erhalten auf Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt eine Bescheinigung gem. § 39 Abs. 3 EStG für beschränkt Steuerpflichtige.

Beantragt ein Arbeitnehmer, der eine Bescheinigung nach § 39 Abs. 3 EStG für beschränkt Steuerpflichtige erhalten hat, nach Ablauf des Kalenderjahrs die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung unter Anwendung des § 1 Abs. 3 EStG, ist durch entsprechende Auslegung des § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b EStG das lohnsteuerliche Betriebsstättenfinanzamt örtlich zuständig.

Wurden keine Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet, ist ebenfalls das Betriebsstättenfinanzamt zuständig.

Ausnahmen:

  • Für Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland, die bei einem Unternehmer nach § 20a Abs. 1 AO (ausländischer Werkvertragsunternehmer aus dem Baubereich) oder

  • § 20a Abs. 2 AO (ausländischer Verleiher von im Baugewerbe eingesetzten Arbeitnehmern)

beschäftigt sind, ist das in § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung für seinen Wohnsitzstaat genannte Finanzamt das zuständige Finanzamt (§ 1 der Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau, BStBl 2001 I S. 603 i. V. m. § 20a Abs. 1 bis Abs. 3 AO; im amtlichen AO-Handbuch abgedruckt zu § 20a).

Für Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland, die bei Werkvertragsunternehmen, die keine Bauleistungen erbringen, beschäftigt sind und der Unternehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder das Unternehmen seine Geschäftsleitung im Ausland hat, ist gemäß der Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten in der Bayer. Steuerverwaltung (ZustVSt) Anlage 3 Nr. 14 das Finanzamt München (für die Finanzämter in den Regierungsbezirken Ober-, Niederbayern und Schwaben) und gemäß Nr. 55 das Zentralfinanzamt Nürnberg (für die Finanzämter in den Regierungsbezirken Oberpfalz, Mittel-, Ober- und Unterfranken) das zuständige Finanzamt (vgl. aktuelle Fassung der ZustVSt im AIS unter AO/Zuständigkeit).

2. Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtig sind

2.1. Berücksichtigung eines Freibetrags nach § 39a Abs. 4 EStG

Bei einem als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildeten Freibetrag nach § 39a Abs. 4 EStG oder bei der Eintragung eines Freibetrags auf der Bescheinigung i. S. d. § 39 Abs. 3 EStG gilt die Einkommensteuer für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 50 Abs. 2 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a EStG nicht als abgegolten. Ob eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist, bestimmt sich nach den in § 46 Abs. 2 EStG genannten Tatbeständen (insb. auch unter Beachtung der „Bagatellgrenze” (Jahresarbeitslohn 10.200 Euro) des § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Ist eine Veranlagung durchzuführen, so ist das Finanzamt zuständig, das für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale und die Ausstellung der Bescheinigung nach § 39 Abs. 3 EStG zuständig ist.

Zur Bestimmung des Finanzamts bei ausländischen Arbeitnehmern im Sinne der Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau vgl. Tz 1a; bei ausländischen Arbeitnehmern von ausländischen Unternehmen bzw. Unternehmern, die Werkleistungen erbringen, die keine Bauleistungen sind vgl. Tz 1b.

2.2. Staatsangehörige von EU-Mitgliedsstaaten oder Staaten, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet mit dortigem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

Für diese Fallgruppe wird auf Antrag eine Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht durchgeführt (vgl. § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b EStG). Die Veranlagung ist gem. § 50 Abs. 2 Satz 3 EStG von dem Finanzamt durchzuführen, das für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale und die Ausstellung der Bescheinigung nach § 39 Abs. 3 EStG zuständig ist.

Zur Bestimmung des Finanzamts bei ausländischen Arbeitnehmern im Sinne der Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau vgl. Tz 1a; bei ausländischen Arbeitnehmern von ausländischen Unternehmen bzw. Unternehmern, die Werkleistungen erbringen, die keine Bauleistungen sind vgl. Tz 1b.

Hinweis:

Die bisherige Karte 2 (Kontroll-Nr. 1/2018) ist auszureihen.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 0122.2.1-1/9

Fundstelle(n):
XAAAH-11353