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Gewährleistungsrückstellung bei erst nach dem Stichtag bekannt gewordenem Mangel
I. Sachverhalt
U stellt im Rahmen eines Werkliefervertrags Planen für eine Biogansanlage des Bestellers B her. Die Planen werden Ende September 01 ausgeliefert. Zum Einsatz bei B kommen sie jedoch erst im Januar 02. Dabei stellt sich sofort heraus, dass die Festigkeit und Durchlässigkeit der Planen aufgrund eines objektiv bereits bei Auslieferung vorhandenen Fehlers mangelhaft sind.
U schuldet Nachbesserung und will für die hierfür erwarteten Kosten per eine Rückstellung bilden.
II. Fragestellung
Ist der Ansatz einer Rückstellung per zulässig?
III. Lösungshinweise
1. „Naive“ Lösung
Die lehrbuchmäßige Lösung des Falls erscheint einfach. Nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB sind „alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind“. Die Mängel an den Planen
waren am Stichtag objektiv vorhanden und
wurden noch zwischen Stichtag und Aufstellung, also im Wertaufhellungszeitraum bekannt.
Die Mängel bzw. die aus ihnen resultierenden Gewährleistungskosten wären danac...