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Vorsteuerabzug beim Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken
Nach dem NWB UAAAH-08899 (DStR 2019 S. 508 = Kurzinfo StuB 2019 S. 295, in dieser Ausgabe) ist der Vorsteuerabzug aus einer geleisteten Vorauszahlung dem Erwerber eines (später nicht gelieferten) Blockheizkraftwerks nicht zu versagen, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung die Lieferung als sicher erschien.
Als Voraussetzung dafür müssen alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als ihm bekannt angesehen werden und anhand objektiver Umstände nicht erwiesen sein, dass er zu diesem Zeitpunkt wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war.
Der Kläger hatte für den Erwerb eines Blockheizkraftwerks den Kaufpreis an eine Verkäuferin (A-GmbH) im Voraus gezahlt. Zur Lieferung, Verpachtung und zum Betrieb des Blockheizkraftwerks kam es – wie auch in zahlreichen anderen Fällen – nicht. Die Verantwortlichen der A-Firmengruppe hatten tatsächlich niemals beabsichtigt, die Blockheizkraftwerke zu liefern. Sie hatten vielmehr ein betrügerisches „Schneeballsystem“ aufgebaut und wurden hierfür später strafrechtlich verurteilt. Die von der A-GmbH vermeintlich als monatliche Pacht an den Kä...