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Wann darf die Finanzverwaltung die Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke verweigern?
Das FG Berlin-Brandenburg hat im Zuge einer einstweiligen Anordnung darüber entschieden, ob die Finanzverwaltung die Erteilung einer Steuernummer zu umsatzsteuerlichen Zwecken verweigern darf, wenn der Steuerpflichtige sich in der Vergangenheit als steuerlich nicht zuverlässig erwiesen hat. Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung, da die Nichterteilung de facto einem Berufsverbot gleichkommen kann.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Der Steuerpflichtige, der ernsthaft erklärt, ein selbständiges gewerbliches oder berufliches Tätigwerden zu beabsichtigen, hat einen mittelbaren aus § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG bzw. aus Art. 213, 214 und 273 MwStSystRL abgeleiteten Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer zu Umsatzsteuerzwecken.
2. Ist wegen den steuerlichen Pflichtverstößen des Steuerpflichtigen in der Vergangenheit davon auszugehen, dass seine künftige unternehmerische Tätigkeit mit der Verkürzung von Umsatzsteuer oder erhebungsmäßigem Ausfall einhergehen wird, kann die Erteilung der Steuernummer jedoch versagt werden.
II. Sachverhalt
Der Antragsteller war in der Vergangenheit auf verschiedenen beruflichen Feldern teils als Einzelunternehmer teils als Geschäftsführer von Handelsgesellschaften ...