1. Frühstücksleistungen sind von der Steuerermäßigung für Übernachtungsleistungen ausgeschlossen.
2. Bei einem Hotelbetrieb sind die Frühstücksleistungen keine selbstständigen Leistungen, sondern Nebenleistungen zu den an
dieselben Kunden erbrachten Beherbergungsleistungen (entgegen Urteil des Sächsischen ).
4. Werden Übernachtungsleistungen ausschließlich zusammen mit Frühstücksleistungen angeboten, kann der Einzelverkaufspreis
für die Übernachtungsleistung nicht im Wege der Subtraktion des Einzelverkaufspreises für ein Frühstück (an Nicht-Übernachtungsgäste)
vom Gesamtpreis für die jeweilige Übernachtung mit Frühstück ermittelt werden.
5. Eine schätzungsweise Aufteilung nach der Bruttomethode in einen Anteil der Frühstücksleistungen von 20% und der Übernachtungsleistungen
von 80% ist nicht zu beanstanden.
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