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Sächsisches FG Urteil v. - 3 K 1116/10

Gesetze: UStG 2010 § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 UStG 2010 § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG 2010 § 12 Abs. 1

Frühstücksleistungen bei Individualübernachtungen mit Frühstück in einem Hotel auch bei einheitlicher Inrechnungstellung als umsatzsteuerlich gegenüber der Beherbergung selbstständige Leistungen

Leitsatz

1. Auch wenn ein Hotel den Gästen die Übernachtung mit Frühstück einheitlich in Rechnung stellt, ist auf die Verpflegungsleistungen (Frühstück) nicht der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG i. d. F. des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes, sondern der Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG anzuwenden.

2. Die Frühstücksleistungen sind im Verhältnis zu den Beherbergungsleistungen selbstständige Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen (Anschluss an Auffassung der FinVerw. in den IV D 2 – S 7210/07/10003/IV C 5 – S 2353/09/10008, sowie v. , IV D 2 – S 7100/08/10011).

Fundstelle(n):
BBK-KN Nr. 146/2011 (Kein ermäßigter USt-Satz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste)
DStRE 2011 S. 1408 Nr. 22
HAAAD-83859

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Sächsisches FG, Urteil v. 14.12.2010 - 3 K 1116/10

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