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Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
I. Erlassentscheidung und Überprüfbarkeit
1. Aufbau der Vorschrift
Nach § 227 AO können die FinBeh Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
Nach ihrem Wortlaut ist die Vorschrift des § 227 AO auf der Tatbestandsseite durch den unbestimmten Rechtsbegriff der Unbilligkeit und auf der Rechtsfolgenseite durch ein Verwaltungsermessen gekennzeichnet. Dennoch ist die gerichtliche Prüfung von Verwaltungsmaßnahmen, die aufgrund dieser Vorschrift ergehen, nach inzwischen st. Rspr. darauf beschränkt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 102 FGO). Die Vorschrift kann zum Zwecke der Auslegung nicht in ihre Bestandteile zerrissen werden ( GmS-OGB 3/70, BStBl 1972 II S. 603; , BStBl 2002 II S. 176; v. - XI R 32/96, BStBl 1998 II S. 7; v. - V R 72/00, BFH/NV 2002 S. 545).
2. Entscheidungsbefugnis des Gerichts
Hält das FG die ... BStBl 1995 II S. 297