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Abrechnungsbescheid als Mittel der Streitschlichtung
I. Abrechnungsbescheid
Gem. § 218 AO entscheidet das FA per Abrechnungsbescheid über die Streitigkeiten und damit über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis. Bei einem Abrechnungsbescheid handelt es sich im Gegensatz zu einem Steuerbescheid um eine Entscheidung des Erhebungsverfahrens (vgl. Schmieszek in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 218 Tz. 16; Kühn/Hofmann, AO/FGO, § 218 AO, Anm. 4; , BStBl 1986 II S. 776). Ein Steuerbescheid wird deswegen durch die Festsetzung eines Abrechnungsbescheids nicht berührt. Das Ziel dieses Verwaltungsakts ist es, für die verwirkten Steueransprüche eine verbindliche Klärung zu schaffen.
II. Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit eines Abrechnungsbescheids richtet sich nach dem streitigen Anspruch, über den abgerechnet werden soll. Die in den §§ 16 ff. AO getroffene Zuständigkeitsregelung der FinBeh ist auch auf die Erstellung von Abrechnungsbescheiden anzuwenden (, BFH/NV 2000 S. 937).
III. Inhalt des Abrechnungsbescheids
Im Abrechnungsbescheid wird darüber entschieden, ob und in welcher Höhe der Steueranspruch gegenüber dem Steuerbürger besteht oder bereits beglichen worden ist (BStBl 1994 II S. 147BStBl 2000 II S. 46BStBl 1987 II S. 536BStBl 1973 II S. 89BStBl 2000 II S. 246