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Aktuelle Änderungen des AO-Anwendungserlasses
Neben einigen redaktionellen Änderungen des AEAO dient die aktuelle Überarbeitung in erster Linie der Anpassung an die Einführung der Möglichkeit der elektronischen Kommunikation zwischen Bürgern und FinBeh durch das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften v. (BGBl 2002 I S. 3322). Darüber hinaus von Bedeutung sind auch die Änderungen der Regelungen zu §§ 31, 31a, 31b, 160 und 357 AO.
I. Elektronische Kommunikation zwischen Bürgern und Finanzbehörden
Durch das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften wurde die AO für elektronische Übermittlungsformen geöffnet. Bürger und FinBeh sollen grds. elektronische Kommunikationsformen gleichberechtigt neben der Schriftform rechtswirksam verwenden können. Vgl. dazu im Einzelnen Szymczak, NWB F. 2 S. 7971.
1. Elektronische Übermittlung anstelle der Schriftform
Soweit eine Schriftform gesetzlich angeordnet ist, also rechtsverbindliches Handeln von einigem Gewicht verlangt wird, kann die Schriftform durch die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 Signaturgesetz verbundene ”elektronische Form” ersetzt werden. Die Voraussetzungen für eine qualif...BStBl 2001 I S. 351