BFH Beschluss v. - II B 79/17

Ausnutzen oder Verwerten eines Benennungsrechts

Leitsatz

NV: § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7 GrEStG setzen als weiteres —ungeschriebenes— Tatbestandsmerkmal voraus, dass der Berechtigte das Kaufangebot zum Nutzen der eigenen wirtschaftlichen Interessen verwertet.

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7;

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

2 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

3 a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn hinsichtlich ihrer Beantwortung Unsicherheit besteht. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. , BFH/NV 2019, 44, Rz 10).

4 Dieselben Grundsätze gelten für die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts als Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. , BFH/NV 2016, 1575, Rz 13).

5 b) Nach diesen Grundsätzen ist die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Rechtsfortbildung zuzulassen. Die von dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt —FA—) aufgeworfene Rechtsfrage, ob das Nutzen der Rechtsposition des Benennungsberechtigten im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) für die Erfüllung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals „Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen“ ausreicht, wenn ein eigener wirtschaftlicher Vorteil vorliegt, ist bereits höchstrichterlich geklärt.

6 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot begründet, und nach Nr. 7 der genannten Vorschrift die Abtretung selbst, wenn ihr kein solches Rechtsgeschäft vorausgegangen ist. § 1 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 GrEStG setzen als weiteres —ungeschriebenes— Tatbestandsmerkmal voraus, dass der Berechtigte das Kaufangebot zum Nutzen der eigenen wirtschaftlichen Interessen verwertet (ständige Rechtsprechung, vgl. , BFHE 191, 419, BStBl II 2000, 359; vom II R 12/00, BFHE 201, 319, BStBl II 2003, 356, und vom II R 24/07, BFH/NV 2009, 788). Ein Handeln im Interesse des Grundstücksveräußerers oder des (präsumtiven) -erwerbers reicht nicht aus (BFH-Urteile in BFHE 191, 419, BStBl II 2000, 359, und in BFHE 201, 319, BStBl II 2003, 356).

7 Diese Rechtsprechung umfasst auch die vom FA aufgeworfene Rechtsfrage. Danach ist zu prüfen, ob der Benennungsberechtigte seine Rechtsposition, die ihm das Kaufangebot verleiht, zum Nutzen eigener wirtschaftlicher Interessen verwertet. Dabei ist denklogisch zu prüfen, ob auch tatsächlich ein (eigener) wirtschaftlicher Vorteil vorliegt. Die Begriffe „Verwerten“ und „Ausnutzen“ der Rechtsposition aus dem Kaufangebot sind insoweit nicht trennscharf voneinander abzugrenzen. Ob ein solches Ausnutzen oder Verwerten des Benennungsrechts aus dem Kaufangebot zum eigenen wirtschaftlichen Nutzen vorliegt, ist danach unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falls zu bestimmen.

8 Ausgehend davon ist das FG im Streitfall zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ihre Rechtsstellung als Benennungsberechtigte nicht ausgenutzt habe. Dies gelte auch im Hinblick auf den Abschluss des Projektentwicklungsvertrages, der —wie das FG im Einzelnen begründet— nicht von der Benennung durch die Klägerin abhängig gewesen sei. Diese Beurteilung durch das FG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts. Im Kern seines Vorbringens wendet sich das FA gegen die Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch das FG. Ein solches Vorbringen führt aber nicht zur Zulassung der Revision.

9 Aus denselben Gründen ist die Revision auch nicht zur Rechtsfortbildung zuzulassen. Die vom FA zitierten Entscheidungen des BFH lassen dem FG bewusst einen weiten Spielraum bei der Beurteilung des den Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7 GrEStG eingrenzenden ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals. Der Streitfall gibt keine Veranlassung, die Rechtsprechung des BFH näher einzugrenzen oder zu konkretisieren.

10 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

11 3. Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe, insbesondere ohne Darstellung des Tatbestands.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:B.300119.IIB79.17.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 415 Nr. 5
UVR 2019 S. 171 Nr. 6
SAAAH-10776