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Keine Verzinsung eines auf einem Verlustrücktrag aus dem Jahr 1996 beruhenden Steuererstattungsanspruchs
(BStBl 2002 II S. 453) und XI R 81/00 (BStBl 2002 II S. 503)
I. Sachverhalte und Problemstellung
1. Keine Verzinsung bei Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG (XI R 50/00)
In dem (BStBl 2002 II S. 453) erwarben die miteinander verheirateten Kläger im Jahr 1996 Kommanditbeteiligungen an Schifffahrtsgesellschaften und erhielten daraus in voller Höhe verrechenbare steuerliche Verlustzuweisungen von je 250 000 DM. Bei der gewählten getrennten Veranlagung für 1996 ergab sich für den Kläger ein zu versteuerndes Einkommen von 21 366 DM und für die Klägerin ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte von 270 477 DM.
Im Jahr 1994 waren die Kläger zunächst auch getrennt veranlagt worden. Nun beantragten sie im Februar 1997 die Zusammenveranlagung für 1994 und einen Verlustabzug nach § 10d EStG. Dies führte unter Berücksichtigung eines Verlust rücktrags in Höhe von 270 477 DM zu einer Erstattung der ESt 1994 in Höhe von 135 760 DM.
Den Antrag auf Erstattungszinsen lehnte das FA unter Hinweis auf § 233a Abs. 2a AO i. d. F. des JStG 1997 ab. Mit der dagegen erhobenen Klage machten die Kläger geltend, die Anwendung des § 233a Abs. 2a AO verstoße gegen das verfassungsrech...