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Die Gewinnrealisierung der Vergütung des bilanzierenden Insolvenzverwalters
Anmerkungen zum
Nach dem handelt es sich bei dem Anspruch des Insolvenzverwalters nach § 9 InsVV um einen Anspruch auf Vorschuss auf die (endgültige) Vergütung, der bei einem bilanzierenden Insolvenzverwalter noch nicht zur Gewinnrealisierung führt. Die Berücksichtigung von Gewinnanteilen eines Unterbeteiligten als Sonderbetriebsausgaben des Hauptbeteiligten setzt nach BFH-Ansicht eine Einlage des Unterbeteiligten voraus.
Ein Gewinn i. S. des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB ist realisiert, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen „wirtschaftlich erfüllt“ hat und ihm die Forderung auf die Gegenleistung (die Zahlung) – von den mit jeder Forderung verbundenen Risiken abgesehen – so gut wie sicher ist.
Unbeachtlich für die Aktivierung einer Forderung ist es, ob am Bilanzstichtag die Rechnung bereits erteilt ist, ob die geltend gemachten Ansprüche noch abgerechnet werden müssen oder ob die Forderung erst nach dem Bilanzstichtag fällig wird. Auf dieser Grundlage kommt der Ausweis einer Gesamtforderung auf die Vergütung des Insolvenzverwalters nach § 63 Abs. 1 InsO nicht in Betracht, weil die ...