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Bekanntgabe von Steuerbescheiden bei Allgemeinvollmacht
I. Problemstellung
Ein Verwaltungsakt wird nach § 124 Abs. 1 AO gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er bekannt gegeben wird. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist angefochten, wird er bestandskräftig; er kann vollzogen werden, auch wenn er materiell unrichtig ist. Immer wieder kommt es vor, dass Stpfl. einen Steuerbescheid erhalten und diesen nicht anfechten, weil sie einen Berater eingeschaltet haben und deshalb davon ausgehen, der Berater werde die notwendigen verfahrensrechtlichen Handlungen vornehmen. Dies kann sich als folgenschwerer Fehler herausstellen, wenn sich der Berater nur eine Allgemeinvollmacht hat ausstellen lassen, die nicht ausdrücklich auch die Bevollmächtigung zur Entgegennahme von Zustellungen umfasst.
II. Gesetzestatbestand
Nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden (§ 122 Abs. 1 Satz 3 AO).
III. Ermessen
§ 122 Abs. 1 AO stellt es grds. in das Ermessen der FinBeh, einen Verwaltungsakt entweder dem Betroffenen o...