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Zur Tätigkeit werkschaffender Künstler (Lichtdesigner)
Künstler [i]BFH, Urteil v. 11.7.2018 - I R 44/16 NWB JAAAH-03437 ist nicht gleich Künstler, das gilt zumindest für die Definitionen nach Abkommensrecht und nationalem Recht, die hier auseinanderfallen. In seinem Urteil v. (I R 44/16) ist der BFH auf den Einfluss einer Änderung des OECD-Musterkommentars im Hinblick auf die Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen eingegangen. Zudem hat er in seinem Urteil festgehalten, dass mangels Qualifikationsverkettung keine Bindungswirkung für den Ansässigkeitsstaat hinsichtlich der steuerlichen Würdigung des Tätigkeitsstaates besteht. Nach seinem Urteil ist demnach ein Lichtdesigner werkschaffend tätig, wenn er das später zur Aufführung gebrachte Lichtdesign vorab entwickelt und sein Werk sodann vor der eigentlichen Aufführung lediglich an die lokalen Verhältnisse anpasst, ohne noch im Rahmen der (späteren) Aufführungen auf das Werk Einfluss zu nehmen. Anders ist es, wenn er sein Werk – nach Art eines Performance-Künstlers – vor dem Publikum schafft.
Die Auslegung und Zuordnung zur selbständigen bzw. nichtselbständigen Tätigkeit hat durch den Anwendungsstaat (in diesem Fall Deutschland) zu erfolgen.
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