BGH Beschluss v. - XI ZR 362/17

Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozesspartei

Gesetze: § 346 Abs 2 S 1 Nr 1 BGB, § 346 Abs 2 S 2 BGB, § 357 Abs 1 S 1 BGB, § 552 Abs 1 S 2 ZPO

Instanzenzug: Az: 6 U 282/16vorgehend Az: 6 O 243/15

Gründe

I.

1Die Revision der Kläger ist, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO als unstatthaft zu verwerfen, weil das Berufungsgericht sie zugunsten der Kläger nicht zugelassen hat, § 542 Abs. 1, § 543 Abs. 2 ZPO, und der Senat - dazu unter II. - ebenfalls keinen Anlass hat, die Revision zugunsten der Kläger zuzulassen.

21. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung nicht nur aus der Entscheidungsformel, sondern auch aus den Urteilsgründen des Berufungsurteils ergeben. Zwar kann die Revision nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden (Senatsurteil vom - XI ZR 108/15, WM 2016, 1031 Rn. 11). Die gebotene Auslegung der Urteilsgründe kann aber eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessparteien ergeben, sofern Grund der Zulassung eine bestimmte Rechtsfrage war, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem anderen Grund angreift (Senatsurteil vom - XI ZR 224/17, WM 2018, 737 Rn. 22).

32. So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat die Revision in den Urteilsgründen ausdrücklich "im Hinblick [auf] die teilweise abweichende Entscheidung des - beschränkt zugelassen, soweit die Aufrechnung der Kläger mit einem nicht um Kapitalertragsteuer gekürzten Bruttobetrag gezogener Nutzungen im Streit" ist. Damit hat es lediglich der Beklagten, die das Bestehen einer zur Aufrechnung geeigneten Gegenforderung der Kläger in ungekürzter Höhe aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB geleugnet hat, in Bezug auf einen Teil der aus dem Rückgewährschuldverhältnis nach Widerruf resultierenden Rechtsfolgen den Weg in die Revisionsinstanz eröffnet. Dass das Entstehen eines Rückgewährschuldverhältnisses aufgrund eines wirksamen Widerrufs Voraussetzung für das Entstehen von Ansprüchen beider Parteien war, verbindet die aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Rechtsfragen nicht in einer Weise, die die Beschränkung der Zulassung zugunsten einer Partei und auf einen bestimmten Anspruch ausschlösse. Aus dem von der Revision zitierten Urteil des IX. Zivilsenats vom (IX ZR 132/15, WM 2016, 620 Rn. 9, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 209, 179) ergibt sich nichts anderes. In dieser Entscheidung kam der IX. Zivilsenat zu dem Ergebnis, es lasse sich den Urteilsgründen "nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass das Berufungsgericht die Revision nur für einzelne Teile des grundsätzlich einheitlichen Rückabwicklungsverhältnisses" habe zulassen wollen. Dass der IX. Zivilsenat die Möglichkeit einer Zulassungsbeschränkung wie hier vorgenommen aus Rechtsgründen verneint habe, folgt daraus erkennbar nicht.

II.

4Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

5Insbesondere hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und ohne, dass insoweit ein Zulassungsgrund bestünde, gesehen, dass sich die Ansprüche der Kläger auf Herausgabe der von der Beklagten mutmaßlich gezogenen Nutzungen für die vor dem Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Leistungen auch für die Zeit danach nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB (und nicht nach § 818 BGB) richten.

6Für die Gebrauchsvorteile, die der Darlehensgeber für den jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der vor dem Wirksamwerden des Widerrufs gewährten Darlehensvaluta beanspruchen kann, folgt der Anspruch auch für den Zeitraum nach dem Wirksamwerden des Widerrufs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB und nicht aus Bereicherungsrecht (vgl. , juris Rn. 131; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom - 23 U 50/15, juris Rn. 75; KG, BKR 2018, 33 Rn. 92 und Urteil vom - 8 U 228/15, juris Rn. 104; OLG Karlsruhe, ZIP 2016, 663, 665; , juris Rn. 28; , juris Rn. 121; vgl. auch Lühmann/Latta, NJW 2017, 2071, 2074; Lühmann, BKR 2019, 42, 43; a.A. OLG Düsseldorf, BKR 2019, 35 Rn. 34 ff., 37). Insoweit gilt im Ergebnis nichts anderes, als § 357a Abs. 3 BGB im Falle des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen für das geltende Recht bestimmt. Aus dem Senatsurteil vom (XI ZR 187/14, WM 2017, 97 Rn. 16) und dem Urteil des III. Zivilsenats vom (III ZR 57/87, BGHZ 104, 337, 338 f.), die ganz andere Fallgestaltungen zum Gegenstand hatten, lässt sich nichts Abweichendes schlussfolgern. Gleiches gilt für die Senatsbeschlüsse vom (XI ZB 17/16, juris) und vom (XI ZR 398/16, juris Rn. 3), die die Anwendung des Bereicherungsrechts ausdrücklich auf die nach dem Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen beschränken.

7Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

III.

8Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:190219BXIZR362.17.0

Fundstelle(n):
WM 2019 S. 538 Nr. 12
ZIP 2019 S. 512 Nr. 11
BAAAH-10520