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Fahrschulunterricht nicht als Schul- oder Hochschulunterricht steuerfrei
„A & G Fahrschul-Akademie GmbH“
Der „A & G Fahrschul-Akademie GmbH“ entschieden, dass der von Fahrschulen erteilte Fahrunterricht zur Erlangung der Führerscheinklassen B und C1 keinen Schul- oder Hochschulunterricht i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL darstellt. Die Leistungen der Fahrschulen sind somit allenfalls als Leistungen der Berufsausbildung steuerfrei. Eine Erstattung von Umsatzsteuern ist deshalb nur in Einzelfällen denkbar. Die Ausführungen des EuGH zum Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts sind dabei für eine Vielzahl weiterer Unternehmer von erheblicher Bedeutung, die ihren Schülern im Rahmen von Unterrichtseinheiten Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln.
I. Leitsatz
Der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er Fahrunterricht, der von einer Fahrschule wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden im Hinblick auf den Erwerb der Fahrerlaubnisse für Kraftfahrzeuge der Klassen B und C1 i. S. des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Führerschein erteilt wird, nicht umfasst.
II. Sachverhalt
Die A & G Fahrschul-Akademie GmbH (im Folgenden: A & G) betreibt eine Fahrschu...