Online-Nachricht - Freitag, 22.03.2019

Verfahrensrecht | Freigrenze für Zuwendungen an Vereinsmitglieder in BW erhöht (FinMin)

Die Freigrenze für Zuwendungen an Vereinsmitglieder in Baden-Württemberg wird rückwirkend zum von 40 auf 60 Euro erhöht. Dies teilt das Finanzministerium Baden-Württemberg aktuell mit.

Hintergrund: Zuwendungen an Vereinsmitglieder, d. h. Leistungen ohne adäquate Gegenleistung, sind grds. unzulässig (, BStBl 1992 II S. 62). Unschädlich sind jedoch solche Zuwendungen, die im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind, AEAO zu § 55 Rn. 10. Bundesweit gibt es keine einheitliche Regelung, in welcher Höhe Zuwendungen als angemessen gelten. Die Entscheidung hierüber obliegt den Ländern.

Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt:

  • Bis Januar 2019 galt in Baden-Württemberg eine Nichtbeanstandungsgrenze von 40 Euro. Zuwendungen bis zu dieser Grenze blieben ohne Auswirkungen auf den Status der Gemeinnützigkeit von Vereinen.

  • Diese Grenze wird nun rückwirkend zum auf 60 Euro erhöht.

  • Bei Aufmerksamkeiten an Vereinsmitglieder wird zwischen zwei Anlässen unterschieden. Geschieht die Zuwendung aus einem persönlichen Grund wie Geburtstag, Hochzeit oder Jubiläum, darf eine einzelne Zuwendung bis zu 60 Euro kosten (bisher 40 Euro). In begründeten Einzelfällen darf diese Summe auch überschritten werden.

  • Handelt es sich um Zuwendungen für ein besonderes Vereinsereignis wie die Weihnachtsfeier oder einen Ausflug, darf der Verein 60 Euro pro Mitglied im Jahr ausgeben (bisher 40 Euro).

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. 21.3.2019 (il)

Fundstelle(n):
NWB SAAAH-10494