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Die Präklusion nach § 79b FGO
I. Die Tatbestände des § 79b FGO im Einzelnen
Die aus Art. 3 § 3 VGFGEntlG hervorgegangene Vorschrift des § 79b FGO hat seit ihrem Inkrafttreten zum in der Praxis immer wieder für Schwierigkeiten gesorgt. Dabei geht es in erster Linie um die Abgrenzung der Regelungsbereiche des § 65 Abs. 1 und 2 FGO sowie des § 79b Abs. 1 und 2 FGO voneinander und um die unterschiedlichen Rechtsfolgen der jeweiligen Fristversäumnisse (Tipke/Kruse, AO/FGO, § 79b FGO Rz. 2).
Nach § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter dem Kläger eine Frist zur Angabe der Tatsachen setzen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Dies kann auch in Verbindung mit einer Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO geschehen (§ 79b Abs. 1 Satz 2 FGO).
Nach § 79b Abs. 2 FGO kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
II. Angabe der Beschwer nach § 79b Abs. 1 FGO
1. Verhältnis § 65 Abs. 1 und 2 FGO zu § 79b Abs. 1 FGO
Abgrenzungsprobleme ergeben sich in der Praxis häufig zwischen der Aufforderung, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen (§ 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO) und der Aufforderung zur Angabe der ...