NWB Nr. 13 vom Seite 849

Gesetzgeber leistet „Erste Hilfe“

Claudia Kehrein | Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Erfreuliche Kehrtwende des BGH beim sog. Kompensationsverbot

Auch wenige Tage vor dem offiziellen Austrittsdatum Großbritanniens aus der Europäischen Union ist nach wie vor ungewiss, in welche Richtung die Reise gehen wird. Da bereits frühzeitig zu befürchten war, dass die Verhandlungen in einer Sackgasse enden könnten, hatte der Gesetzgeber, um für alle Eventualitäten der künftigen Entwicklung gerüstet zu sein, im letzten Jahr das Brexit-Steuerbegleitgesetz auf den Weg gebracht, dem der Bundesrat nun in seiner Sitzung am zugestimmt hat. Somit kann das Gesetz rechtzeitig am , dem Datum des „planmäßigen“ Austritts, ab dem das Vereinigte Königreich den steuerrechtlichen Status eines Drittlands erhalten soll, in Kraft treten. Ziel der Maßnahmen ist es, zu verhindern, dass allein der Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union für den Steuerpflichtigen nachteilige Rechtsfolgen auslöst, obwohl dieser bereits alle steuerlich relevanten Handlungen vor dem Brexit vollzogen hat. Die Regelungen sehen sowohl Erleichterungen in verschiedenen Bereichen der Unternehmensbesteuerung als auch der Erbschaft- und Schenkungsteuer, der Grunderwerbsteuer sowie der Riester-Förderung vor. Durch eine im parlamentarischen Verfahren zusätzlich aufgenommene Regelung im Körperschaftsteuergesetz wird zudem die ununterbrochene Zurechnung des Betriebsvermögens zum Körperschaftsteuersubjekt Limited gesetzlich klar- und damit sichergestellt, dass allein der Brexit keine Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven auslöst. Dieses „Erste-Hilfe-Paket“ des Gesetzgebers mit seinen steuerrechtlichen und finanzmarktrechtlichen Maßnahmen, die die Folgen des Brexits abmildern sollen, stellt Link auf vor.

Einen Richtungswechsel vorgenommen hat kürzlich der für Steuerstrafsachen zuständige Erste Senat des Bundesgerichtshofs und in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung das sog. Kompensationsverbot im Fall der Umsatzsteuerhinterziehung gekippt. Während die Karlsruher Richter bisher die Ansicht vertraten, dass Steuern auch dann verkürzt sind, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt werden können – und somit einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen angefallener Umsatzsteuer und abziehbaren Vorsteuerbeträgen verneint hatten –, haben sie nun eine Kehrtwende vollzogen und, wie von der Praxis bereits seit Längerem erhofft, mit Urteil vom ihre früheren Rechtsprechungsgrundsätze aufgegeben. Unter welchen Voraussetzungen die Vorsteuerbeträge nunmehr bei der Ermittlung des Verkürzungsumfangs in Abzug gebracht werden können, erläutert Wenzel auf .

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Claudia Kehrein

Fundstelle(n):
NWB 2019 Seite 849
NWB IAAAH-10214