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Vollverzinsung bei Erstbeschluß einer offenen Gewinnausschüttung
I. Ausgangslage
Wird die bisherige Steuerfestsetzung aufgehoben, berichtigt oder geändert, so ist auch eine entsprechende Zinsfestsetzung zu ändern (§ 233a Abs. 5 AO als spezielle Regelung gegenüber § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO). Dabei ist es gleichgültig, worauf die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung beruht (AEAO Nr. 41 zu § 233a). Ist eine Zinsfestsetzung bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung unterblieben, weil z. B. die Karenzzeit noch nicht abgelaufen war, so ist gleichwohl nach den gleichen Grundsätzen zu berechnen und ein erstmaliger Zinsbescheid zu erlassen (vgl. auch BStBl 1997 II S. 263, sowie AEAO Nr. 44 zu § 233a). Der Zinslauf beginnt jeweils bereits mit Ablauf der ursprünglichen Karenzzeit und damit rückwirkend (§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO).
Beispiel:
Der ESt-Bescheid für das Jahr 1997 geht am zur Post, es ergibt sich eine Nachzahlung in Höhe von 10 000 DM. Am 10. 12. 1999 wird der Steuerbescheid aufgrund eines Grundlagenbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändert, es ergibt sich eine weitere Nachzahlung in Höhe von 2 000 DM.
Der ursprüngliche Nachzahlungsbetrag in Höhe von 10 000 DM ist für die Zeit vom bis zum zu verzinsen (§ 233a Abs. 1 AO). Dies sind 6 volle Zinsmonate, die Zinsen betragen mithin (3 v. H. von 10 000 DM =) 300 DM. Aufgrund der Änderung ...