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Abgangsnachweis des Steuerbescheids durch Finanzbehörde
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I. Sachverhalt und Problemstellung
Der Kläger und Revisionsbeklagte wendet sich gegen die Festsetzung einer in 1991 entstandenen Erbschaftsteuer mit der Begründung der Einrede der Verjährung, da ihm ein fristwahrender, auf den 28. 12. 1995 datierender Erbschaftsteuerbescheid nicht zugegangen sei. Es wird sowohl der Abgang bei der Behörde als auch der Zugang bestritten.
Folgende Fragen waren höchstrichterlich zu klären:
Muß die Behörde den fristwahrenden Abgang des Steuerbescheids nachweisen?
Muß die Behörde den Zugang nachweisen?
Begründet § 31 Abs. 1 ErbStG ohne weiteres die Anlaufhemmung i. S. von § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO?
II. Abgangserfordernis
Die Finanzbehörde ist nunmehr nach dem zweifelsfrei für den Abgang eines Steuerbescheids, d. h. das Verlassen des für die Steuerfestsetzung zuständigen Bereichs der Finanzbehörde, nachweispflichtig.
Wie dieser Nachweis zu führen ist, hat sowohl die Vorinstanz, das Hessische Finanzgericht (Urt. v. - 1 K 2976/96, EFG 1998 S. 81) als auch der II. Senat des BFH nicht explizit vorgegeben. Den Hinweis des Finanzgerichts im Rahmen der Beweiserhebung bzw. -würdigung auf fehlende Abgangsnach...