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Die Fürsorgepflicht des Finanzgerichts
Im stl. Verwaltungsverfahren nimmt die Fürsorgepflicht des FA, wie die spezielle Regelung in § 89 AO zeigt, einen breiten Raum ein (vgl. dazu Bilsdorfer, NWB F. 2 S. 6731, 6739). Aber auch im noch viel stärker formalisierten finanzgerichtlichen Verfahren existiert eine Fürsorgepflicht, die durch das Gericht ausgeübt wird. Sie ist von besonderer Bedeutung, da die prozessualen Eigenheiten zu berücksichtigen sind, die vielfach zum Scheitern einer Klage führen, die in der Sache selbst durchaus Erfolg gehabt hätte (vgl. dazu Schmidt-Liebig, NWB F. 2 S. 6755 ff.).
I. Die Regelung des § 76 Abs. 2 FGO
In § 76 Abs. 2 FGO findet sich eine § 89 AO vergleichbare spezielle Fürsorgeregelung. Danach hat der Vorsitzende des Senats darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
Die Vorschrift spricht in erster Linie den Senatsvorsitzenden an. Sie berücksichtigt dabei nicht die Realität. Denn das finanzgerichtliche Verfahren ist vom Berichterstatterprinzip geprägt, was die Vorbereitung der mündl...