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Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen
I. Voraussetzungen der Vollstreckung
1. Einleitung der Vollstreckung
Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 251 Abs. 1 AO). Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist, das Leistungsgebot erteilt worden ist und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot wird regelmäßig mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm aufgrund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es keines Leistungsgebots (§ 254 Abs. 1 AO).
2. Beendigung der Vollstreckung
Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 AO weggefallen sind; ferner, wenn der der Vollstreckung zugrundeliegende Verwaltungsakt aufgehoben wurde, der Anspruch auf die Leistung - z. B. durch Zahlung, Aufrechnung oder Verjährung - erloschen ist oder die Leistung gestundet wurde (§ 257 Abs. 1 AO). Wird eine Leistung gestundet oder der der Vollstreckung zugrundeliegende Verwaltungsakt von der Vollziehung ausgesetzt, bl...