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NWB Nr. 45 vom Seite 3621 Fach 2 Seite 7071

Rechtsunsicherheit bei der besonderen Feststellungsverjährung

von Dipl.-Finanzwirt Ralf Sikorski, Nordkirchen

I. Bedeutung der Verjährung im Steuerrecht

Festsetzungsverjährung bedeutet die zeitliche Einschränkung der Möglichkeit der Steuerfestsetzung. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist sind erstmalige Steuerfestsetzungen sowie deren Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Mit dem Eintritt der Verjährung gehen Rechtsfrieden und Rechtssicherheit einer materiell zutreffenden Steuer vor. Die Verjährung ist daher von Amts wegen zu überprüfen. Die nach Ablauf der Festsetzungsfrist erlassenen Steuerbescheide sind jedoch gleichwohl wirksam und müssen daher durch einen Einspruch angefochten werden ( BFH/NV 1995 S. 275).

II. Berechnung der Festsetzungsfrist

Die Festsetzungsfrist beginnt grds. mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Bei Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung wird jedoch auf das Jahr der Abgabe der Erklärung abgestellt, wobei eine derartige Anlaufhemmung längstens 3 Jahre beträgt (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Stpfl. gesetzlich zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist (§ 149 Abs. 2 AO) oder ob er von der FinBeh nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert wurde.

Für Zölle und Verbrauchsteuern beträgt die Fe...

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