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Absenkung des Solidaritätszuschlags ab 1998
Durch das Gesetz zur Senkung des Solidaritätszuschlags wurde der Zuschlagsatz ab dem von 7,5 v. H. auf 5,5 v. H. herabgesetzt. Um die bisherige Befreiung vom Solidaritätszuschlag für Kleinverdiener - bei Anwendung der Grundtabelle bis 100 DM und bei Anwendung der Splitting-Tabelle bis 200 DM - beizubehalten, wurden die Grenzbeträge für die Null-Zone ”nach oben” angepaßt. Dies gilt auch für die sich daran anschließende Übergangszone.
Wegen Einzelheiten zum Solidaritätszuschlag ab 1995 wird auf NWB F. 2 S. 6379 ff. hingewiesen; nachfolgend sind im wesentlichen der zeitliche Anwendungsbereich des neuen Zuschlagsatzes und die Anpassung der Null-Zone sowie der Überleitungsregelung an diesen Zuschlagsatz erläutert.
I. Absenkung des Zuschlagsatzes auf 5,5 v. H.
Der Zuschlagsatz von 5,5 v. H. gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998. Die Höhe des Solidaritätszuschlags ergibt sich als Ergebnis aus der Bemessungsgrundlage (s. unten II) x Zuschlagsatz von 5,5 v. H. (§ 4 Satz 1 SolZG). Er ist stets auf zwei Stellen hinter dem Komma abzurunden (§ 4 Satz 3 SolZG). Die Rundungsregelung hat insbesondere für das Lohnsteuer-Abzugsverfahren Bedeutung.
II. Bemessungsgrundlage
Bei Steuerpflichtige...