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Der Streitwert in Steuerstreitsachen
I. Bedeutung des Streitwerts
Der Streitwert (vom Gesetzgeber auch ”Wert des Streitgegenstandes” genannt, vgl. § 115 Abs. 1 FGO, § 11 Abs. 2 GKG) hat Bedeutung für die Bemessung der Gerichtsgebühren, für die Bemessung der Gebühren für Prozeßbevollmächtigte und für die Möglichkeit der Vereinfachung des Klageverfahrens (§ 94a FGO). Nach § 115 Abs. 1 FGO hat der Streitwert erhebliche Bedeutung auch für die Zulässigkeit der Revision. Indessen ist nach Art. 1 Nr. 5 BFH-EntlG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des (BGBl I S. 1810) vorläufig bis zum eine Revision nur mit Zulassung zulässig (Zulassungsrevision).
1. Gerichtsgebühren
Nach § 1 Abs. 1 Buchst. c GKG gilt das GKG auch für die Verfahren vor den FG. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 GKG richten sich die Gerichtsgebühren nach dem Streitwert (sog. Kostenstreitwert). Das gilt für finanzgerichtliche Verfahren wie auch für Verfahren vor dem BFH.
2. Gebühren der Prozeßbevollmächtigten
Gebühren eines RA für das gerichtliche Verfahren richten sich ebenfalls nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Gegenstandswert, also nach dem Streitwert (§§ 7-9 BRAGO). Dies gilt auch für StB, da für deren Vergütungen in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Vorschrift...