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Die Vollmacht im finanzgerichtlichen Verfahren
I. Nachweis der Vollmacht als Sachentscheidungsvoraussetzung
Der schriftliche Nachweis einer wirksamen Vollmacht (§ 62 Abs. 3 Satz 1 FGO) ist Voraussetzung für die Wirksamkeit von Prozeßhandlungen, die ein Bevollmächtigter mit Wirkung für einen Beteiligten im finanzgerichtlichen Verfahren vornehmen will. Sie wird als bedingungsfeindliche Prozeßhandlung durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 167 BGB) gegenüber dem zu Bevollmächtigenden, dem Prozeßgegner oder dem Gericht erteilt ( BStBl II S. 726; v. , BStBl II S. 849).
Vorliegen und Wirksamkeit der Vollmacht sind von Amts wegen zu prüfen (§ 62 Abs. 3 Satz 2 FGO). Fehlt eine Vollmacht oder ist sie unwirksam, hat das Gericht den Prozeßvertreter mit oder ohne (Ausschluß-)Fristsetzung zur Vorlage einer wirksamen Vollmacht aufzufordern. Bei unausräumbaren Zweifeln über das Bestehen oder den Umfang der Bevollmächtigung hat das Gericht den Rechtsbehelf als unzulässig abzuweisen ( BStBl II S. 802; Brandt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 62 FGO Rz. 10).
II. Begriff des Bevollmächtigten
Bevollmächtigte i. S. des § 62 Abs. 1 FGO sind nur (durch Vollmacht bestellte) gewillkürte Vertreter eines Beteiligten, nicht aber (lediglich unterstützend tätige) Beiständ...BStBl 1995 II S. 204